Ziele des Vereins
Die Mitglieder des Vereins verbindet der Wunsch, etwas zurück zu geben an den Platz und an den Kiez um ihn herum, in Gestalt von sozialer und landschaftlicher Fürsorge und Gemeinschaft.
Unsere Ziele:
1. Erhaltung des Platzes und seines zentralen Häuschens als Ort der Geschichte, innerstädtischen Grüns, der Erholung, der zwischenmenschlichen und kulturellen Begegnung und des Abenteuers: Hier gibt es Raum für Kinder, Eltern, Jugendliche, Rentner, Liebespaare, Obdachlose und Alkoholiker, Basketball- und Tischtennisspieler.
2. Erhaltung und Pflege der Grünflächen und Beete: Wir wollen Nutzpflanzen mit Zierpflanzen verbinden, damit Kinder auch erfahren, wie es ist, selbst sein Essen zu züchten und zu ernten. Zu diesem Zweck haben wir ein Hochbeet errichtet. Weitere entsprechende Pflanzungen sind geplant.
3. Integration und Information: Wir sind natürliche Anlaufstelle für Menschen mit Problemen oder Anliegen der Nachbarschaft (gemäß unserer Satzung).
Die geteilte Sorge für eine grüne Insel und seine Nutzer/innen in der Mitte Berlins setzt einen Kontrapunkt zur Kommerzialisierung des öffentlichen Lebens. Sie bewahrt eine über 20-jährige, noch in die DDR-Bürgerbewegung hineinreichende Geschichte der Aneignung und Umwandlung normierter Begegnungsräume (der Platz war einmal komplett asphaltiert).
Die lebensort- und naturnahe Zusammenarbeit wirkt den gesellschaftlichen Tendenzen der Vereinzelung, Anonymisierung und Spaltung entlang von privaten Besitztümern entgegen.
Unter diesen Prämissen wurde der gemeinnützige Verein, der zuvor den Namen „Bürgerinitiative (BI) Teutoburger Platz“ trug, infolge der Mobilisierung alter Mitglieder und frischer Interessenten im Frühjahr 2007 neu formiert und zu Leben erweckt. Als das gelang, konnten zur Erfüllung der Vereinsaufgaben länger schon notwendige Renovierungen und Nachrüstungen des Platzhauses (weitgehend in Eigenleistung) vorgenommen werden. Sie wurden Ende 2007 nur begonnen, die Hauptaufwendungen fielen in die erste Jahreshälfte 2008. Für die damit verbundenen, absehbaren Ausgaben waren in den Jahren zuvor entsprechend höhere Rücklagen aus Vermietungen des Platzhauses an private Nutzer gebildet worden.
(zuletzt aktualisiert am 20 . Februar 2009)
Satzung des Vereines Leute am Teute
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Leute am Teute.
(2) Er hat den Sitz in Berlin.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin/Charlottenburg eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (52 ff. AO) in der jewiels gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe sowie des stadtspezifischen Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung eines öffentlichen Zentrums (Bürgerladen);
a. zur Betreuung von Kindern, Jugendlichen, älteren Menschen und Arbeitslosen, Alleinerziehenden sowie Sozialhilfeempfängern,
b. für die Beratung der Bürger bei sozialen Problemen,
c. zur Erarbeitung und Umsetzung ökologischer und stadtgestaltender Projekte sowie zur Koordinierung von Aktivitäten für die Gestaltung der Wohnumwelt,
d. zur Durchführung von Ausstellungen, Kinderfesten und Kulturveranstaltungen,
e. zur Beratung und Hilfe von Alkohol- und Drogenabhängigen.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft kann in mündlicher bzw. schriftlicher Form beim Vorstand gestellt werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet, außer durch Tod des Mitgliedes oder durch Auflösung des Vereins, durch Austritt bzw. durch Ausschluss.
(4) Der Austritt ist mündlich oder schriftlich einem Vorstandsmitglied mitzuteilen.
(5) Der Ausschluss wird mit 2/3 Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen, wenn durch Auftreten oder Handlungen die Ziele und Interessen des Vereins erheblich verletzt werden.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und einem stellvertretendem Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind im Sinne des § 26 BGB einzelvertretungsberechtigt.
(3) Die Wahl des Vorstandes und des Vorsitzenden erfolgt durch die Mitgliederversammmlung für zwei jahre. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
(4) Der Vorstand fasst sine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(5) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Diese Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Sie wird vom Vorstand mindestens zweimal jährlich einberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail 14 Tage im voraus.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder es fordern.
(4) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß der Satzung nicht dem Vorstand übertragen wurden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. über:
a) Aufgaben des Vereins
b) Satzungsänderungen
c) Darlehen ab 5.000,- €
d) Mitgliedsbeiträge
e) Auflösung des Vereins
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung (§ 8, Punkt (2)) wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
§ Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder während der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
(1) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an das Bezirksamt Berlin Prenzlauer Berg Abteilung Grünflächenamt, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine gesondert einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(3) Für diesen Beschluss ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.