Zusätzliche Leistung für die Schule – SGB II
ab 01.08.2009
§ 24 a
Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemein bildende oder eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemein bildenden Schulabschlusses besuchen, erhalten bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro, wenn mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch hat. Schüler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteiles leben, erhalten unter Voraussetzungen des § 22 Abs. 2a die Leistung nach Satz 1, wenn sie am 1. August des jeweiligen Jahres Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach diesem Buch erhalten. Der zuständige Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende kann im begründeten Einzelfall einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen.
Das ist die Wortwahl vom Amt. Nähere Infos zum beantragen gibt es im Nachbarschaftshaus.
Gruß Lutz